§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen: „Frauenchor Neuenhagen“
Er hat seinen Sitz in 15366 Neuenhagen bei Berlin.
Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Strausberg eingetragen worden.
§ 2 Zweck
Der Verein dient der Förderung, Pflege und Verbreitung humanistischer, deutscher und internationaler Chormusik und berücksichtigt die Einbettung dieser in ein gesamtkünstlerisches und soziales Umfeld. Der Verein verfolgt weder konfessionelle, politische, noch erwerbswirtschaftliche Zwecke. Der Verein kann kooperativ bei anderen Körperschaften (wie z.B. Dachverbänden) Mitglied werden, soweit dies seinen satzungsmäßigen Bestimmungen dienlich ist. Über den Beitritt entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig. Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele. Der Verein unterstützt und bedient ein öffentliches Interesse. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, auch nicht bei ihrem Ausscheiden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Dies gilt auch für vereinsfremde Personen. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
§ 4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 5 Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern (Sängerinnen) und aus fördernden Mitgliedern. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede weibliche natürliche Person werden. Bei Minderjährigkeit ist eine Zustimmungserklärung eines gesetzlichen Vertreters einzuholen. Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt durch die Teilnahme an einer Probe. Über die Aufnahme entscheidet dann der Vorstand. Die Mitgliedschaft endet durch: den Austritt oder den Ausschluss des Mitgliedes oder den Tod. Die Mitgliedschaftsbeiträge sind Monatsbeiträge und jeweils am 1. Probentag des Monats im voraus fällig. Über die Höhe der Mitgliedschaftsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.
Fördernde Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die den Zweck des Vereins als berechtigt anerkennen und seine Ziele fördernd unterstützen. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand. Der Vorstand kann Aufnahmegesuche ablehnen. Die Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrages der fördernden Mitglieder soll jedes Mitglied seinen finanziellen Verhältnissen gemäß festlegen.
Ein Mindest-Richtsatz wird vom Vorstand festgelegt. Dieser sollte 50% des Regelmitgliedsbeitrages nicht unterschreiten. Die fördernde Mitgliedschaft endet : durch den Austritt des Mitgliedes (der Austritt ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen) oder durch den Ausschluss. Bei schwerwiegenden Gründen kann der Vorstand ein Mitglied nach Anhörung suspendieren. Über einen endgültigen Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 6 Organe des Vereins sind :
die Mitgliederversammlung der Vorstand
§ 7 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens 5 ordentlichen Mitgliedern, welche sind:
1 Vorsitzende
1 stellvertretende Vorsitzende
1 Schriftführerin
1 Schatzmeisterin
1 Beauftragte zur Koordination künstlerischer Aktivitäten.
Jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes bilden die Geschäftsführung. Sie vertreten den Verein im Außenverhältnis im Sinne des § 26 BGB jeweils allein. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins in allen rechtlichen und wirtschaftlichen Angelegenheiten und koordiniert die organisatorischen Tätigkeiten des Vereins. Er gibt sich seine Geschäftsordnung selbst. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann an diese Stelle ein neues Mitglied für den Rest der Amtsdauer vom Vorstand bestellt werden.
Für bestimmte Aufgaben können vom Vorstand zu seiner Unterstützung besondere Vertreter in einen Beirat bestellt werden.
Der Umfang ihrer Vertretungsvollmacht wird vom Vorstand bestimmt.
Der Vorstand konstituiert sich nach erfolgter Wahl.
§ 8 Die Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen bedürfen der Einladung durch mindestens den 10. Teil der Vereinsmitglieder. Die schriftliche Einladung erfolgt durch den Vorstand. Sie benennt eine vorläufige Tagesordnung, die alle zu beschließenden Punkte enthalten muß. Die Einladung muß spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden. Anträge, deren Beratung auf die Tagesordnung der Mitgliederversammlung gesetzt werden soll, sind bis zum Beginn der Versammlung dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Die Versammlungsleiterin wird durch den Vorstand bestimmt. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens 50% der Mitglieder anwesend sind. Die Satzungsänderung und die Auflösung des Vereins sind hiervon ausgeschlossen. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme.
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
- Entgegennahme des aktuellen Berichts zur Entwicklung des Frauenchores Neuenhagen,
- Entgegennahme des Geschäfts- und Wirtschaftsberichts für das abgelaufene Geschäftsjahr,
- Erörterung der aktuellen Haushaltslage,
- Erörterung des Prüfberichts,
- Entlastung des Vorstands,
- Bestellung zweier Rechnungsprüfer; diese gehören nicht dem Vorstand an
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
- Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern,
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
- Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist.
§ 9 Satzungsänderung
Satzungsänderungen, ausgenommen formale, erfolgen auf gemeinsamen Vorschlag des Vorstandes und der Mitgliederversammlung. Für einen Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen ordentlichen Mitgliedern erforderlich. Normale Satzungsänderungen, die vom Registergericht oder einer anderen Verwaltungsbehörde verlangt werden, können von den gesetzlichen Vertretern des Vereins selbstständig vorgenommen werden. Sie geben dies den Mitgliedern alsbald zur Kenntnis.
§ 10 Auflösung und Anfallsberechtigung
Die Mitgliederversammlung kann den Verein durch ein Beschlußverfahren (nach § 10,2 BGB) auflösen. Der Antrag hierzu muß auf der Einladung mitgeteilt sein. Bei Auflösung, Aufhebung oder Wegfall des bisherigen Zwecks des Vereins fällt das Vermögen an die Gemeinde Neuenhagen, die es für eine Institution mit gleicher oder ähnlicher Zielsetzung, welche ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zweck dient, zu verwenden hat.
Die vorstehende Satzung ist eine Zweitfassung und wurde am 19.02.2007 durch die Mitgliederversammlung beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Neuenhagen, den 19.02.2007